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Berufliche Teilhabe: Viele Fördergelder, viele Behörden

Es gibt zwar viel staatliche Unterstützung für die berufliche Inklusion von Menschen mit Behinderung, doch das System krankt an zersplitterten Zuständigkeiten.

Kernaussagen in Kürze:
  • Insgesamt 4,4 Milliarden Euro nimmt der Staat in die Hand, um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am regulären Arbeitsleben zu ermöglichen.
  • Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern ausgegeben, was oft zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit führt und die Bewilligung von Anträgen verzögert.
  • Etwas mehr Ordnung in die Verantwortlichkeiten brachte Anfang 2018 die Reform des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch.
Zur detaillierten Fassung

Insgesamt 4,4 Milliarden Euro nimmt der Staat in die Hand, um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am regulären Arbeitsleben zu ermöglichen. Hinzu kommen weitere 4,8 Milliarden Euro an Leistungen für die Beschäftigten in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. Mit so viel Millionen Euro unterstützten diese Träger im Jahr 2017 die berufliche Inklusion von Menschen mit Behinderung Download: Grafik (JPG) herunterladen Grafik (EPS) herunterladen Tabelle (XLSX) herunterladen

An Geld für die berufliche Inklusion mangelt es also nicht, wohl aber an Übersichtlichkeit für die Betroffenen und ihre – potenziellen – Arbeitgeber. Denn die „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ sowie begleitende Hilfen – beispielsweise Qualifizierungsmaßnahmen und technische Arbeitshilfen – werden von unterschiedlichen Trägern ausgegeben, die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterliegen. Dies führt oft zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit und verzögert die Bewilligung von Anträgen. Eine Übersicht über den Inklusions-Dschungel:

 

  1. Die Bundesagentur für Arbeit ist zusammen mit den Jobcentern vor Ort für Teilhabe-Leistungen zuständig, wenn es um Neueinstellungen oder eine Ausbildung geht und kein anderer Reha-Träger vorrangig zuständig ist.
  2. Die gesetzliche Rentenversicherung unterstützt die berufliche Wiedereingliederung erst, wenn 15 Jahre Versicherungszeit zusammengekommen sind, der oder die Betroffene Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat und wenn die Unterstützung nach der medizinischen Rehabilitation noch nötig ist.
  3. Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten.
  4. Die Sozialhilfeträger und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können zuständig sein, wenn es keine der drei anderen Institutionen ist.
  5. Die Integrations- und Inklusionsämter verwalten die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe der Unternehmen. Verwendet wird das Geld für die „Begleitende Hilfe im Arbeitsleben“.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie begleitende Hilfen werden von unterschiedlichen Trägern ausgegeben. Dies verzögert oft die Bewilligung von Anträgen.

Etwas mehr Ordnung in die Verantwortlichkeiten brachte Anfang 2018 die Reform des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf Basis des Bundesteilhabegesetzes, das seit Dezember 2016 in mehreren Stufen in Kraft tritt. Das SGB IX sorgt in erster Linie dafür, dass viele Verfahrensvorschriften jetzt verpflichtend sind, und es zwingt alle beteiligten Reha-Träger im Rahmen eines verbindlichen Teilhabeplanverfahrens an einen Tisch, um Reibungsverluste zu vermeiden.

Mehr zu den Förderungsmöglichkeiten der beruflichen Inklusion findet sich auf „REHADAT-talentplus – Das Portal zu Arbeitsleben und Behinderung“

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