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Ausgleichsabgabe: Erhöhung trifft kleine Unternehmen

Obwohl sie dazu verpflichtet sind, stellen viele Unternehmen hierzulande keine Menschen mit Behinderungen ein. Eine erhöhte Ausgleichsabgabe für sogenannte Null-Beschäftiger soll dem entgegenwirken. Ob die Maßnahme den deutschen Arbeitsmarkt nachhaltig inklusiver macht, ist allerdings fragwürdig.

Kernaussagen in Kürze:
  • Besetzen hiesige Unternehmen ab 20 Arbeitsplätzen weniger als 5 Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen, müssen sie eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen.
  • Mit Beginn des Jahres hat sich die Ausgleichsabgabe für Betriebe, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, deutlich erhöht.
  • Die neue Null-Beschäftiger-Regel trifft vor allem kleine Unternehmen – ob sie den Arbeitsmarkt nachhaltig inklusiver macht, ist fragwürdig.
Zur detaillierten Fassung

Meldeschluss 31. März: Bis dahin müssen die Betriebe in Deutschland der Agentur für Arbeit jedes Jahr mitteilen, ob sie mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt haben und damit die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Die Regel gilt für alle Unternehmen ab 20 Beschäftigten. Betriebe, die die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe an das Inklusions- und Integrationsamt zahlen. Die Beträge sind gestaffelt und liegen – je nachdem wie stark die 5-Prozent-Quote unterschritten wird – zwischen 140 und 360 Euro im Monat für jeden nicht entsprechend besetzten Arbeitsplatz. Im Jahr 2020 kamen dadurch deutschlandweit 583 Millionen Euro zusammen.

Die 2024 in Kraft getretene Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Betriebe, die keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, trifft vor allem kleine Unternehmen mit 20 bis 39 Mitarbeitern.

Das Geld aus der Ausgleichsabgabe darf ausschließlich für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben ausgegeben werden. Ein Großteil fließt an die Betriebe, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen. Mit dem Geld können sie Arbeitsplätze behinderungsgerecht anpassen oder andere Hilfsleistungen für schwerbehinderte Mitarbeiter finanzieren.

Mit Beginn des Jahres haben sich die Regeln für Betriebe, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen in der Belegschaft haben, verschärft. Die sogenannten Null-Beschäftiger müssen künftig 720 Euro im Monat je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen – vorausgesetzt, sie beschäftigen 60 oder mehr Mitarbeiter. Null-Beschäftiger mit weniger Mitarbeitern zahlen niedrigere Beträge: 410 Euro sind es für Betriebe mit 40 bis 59 Beschäftigten, 210 Euro für jene mit 20 bis 39 Beschäftigten. Erstmalig zu zahlen sind die erhöhten Abgaben – rückwirkend für 2024 – im Frühjahr 2025.

Die neue Null-Beschäftiger-Regel trifft dabei vor allem kleine Unternehmen (Grafik):

Im Jahr 2021 – neuere Daten liegen nicht vor – war in gut vier von zehn Unternehmen mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt.

So viel Prozent der Unternehmen dieser Größe haben die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 2021 in Deutschland in diesem Maße erfüllt Download: Grafik (JPG) herunterladen Grafik (EPS) herunterladen Tabelle (XLSX) herunterladen

Insgesamt kamen rund 34.400 kleine Betriebe ihrer Beschäftigungspflicht im Jahr 2021 nicht nach. Sie müssen durch die neue Regelung nun 70 Euro mehr für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz zahlen, für Unternehmen mit 40 bis 59 Beschäftigten steigt die Strafe um 165 Euro.

Größeren Betrieben dürfte die neue Null-Beschäftiger-Regel dagegen weniger Sorgen machen:

29 Prozent der Unternehmen in Deutschland mit mindestens 60 Mitarbeitern erfüllten im Jahr 2021 die Beschäftigungspflicht. Weitere 65 Prozent beschäftigten Menschen mit Behinderungen, schafften die 5-Prozent-Marke aber nicht.

Im Umkehrschluss zählten von den großen Unternehmen nur 6 Prozent zu den Null-Beschäftigern, die künftig die erhöhte Ausgleichsabgabe zahlen müssen.

Es wundert wenig, dass große Betriebe in Sachen Inklusion besser abschneiden als kleine. Größere Unternehmen haben mehr Ressourcen – finanziell wie personell –, um Arbeitsplätze von schwerbehinderten Beschäftigten anzupassen oder Mitarbeitern, die ihre ursprünglichen Aufgaben aufgrund einer im Laufe der Beschäftigung auftretenden Schwerbehinderung nicht mehr ausüben können, eine neue Aufgabe innerhalb des Unternehmens zu geben. Letzteres ist besonders wichtig, da nur etwa 3 Prozent der Behinderungen angeboren sind und die meisten durch Erkrankungen im Laufe des Arbeitslebens auftreten. Zudem haben große Unternehmen häufig ein besseres Know-how in Sachen Fördermöglichkeiten als kleine – die bundesweiten Einheitlichen Ansprechstellen (EAA) zum Beispiel unterstützen Arbeitgeber bei der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.

Branchen unterschiedlich stark betroffen

Nicht nur Unternehmen unterschiedlicher Größe, auch Branchen trifft die Null-Beschäftiger-Regel unterschiedlich stark (Grafik):

Während 44 Prozent der Unternehmen des Gastgewerbes 2021 keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigten, waren es in der öffentlichen Verwaltung lediglich 7,5 Prozent der Arbeitgeber.

So viel Prozent der Unternehmen dieser Branchen haben die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 2021 in Deutschland in diesem Maße erfüllt Download: Grafik (JPG) herunterladen Grafik (EPS) herunterladen Tabelle (XLSX) herunterladen

Neben dem Gastgewerbe schaffte es 2021 auch ein großer Teil der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (40,4 Prozent) und des Baugewerbes (37,5 Prozent) nicht, mindestens einen Menschen mit Schwerbehinderungen zu beschäftigen.

Ob die verschärften Regeln für Null-Beschäftiger daran etwas ändern werden und den deutschen Arbeitsmarkt nachhaltig inklusiver machen, bleibt abzuwarten. Höhere Ausgleichsabgaben schaffen weder inklusivere Unternehmenskulturen noch führen sie dazu, dass Betriebe besser über Anlaufstellen und ihre Möglichkeiten zur Einstellung schwerbehinderter Menschen informiert sind.

Daher ist es umso wichtiger, neben finanziellen Anreizen, für genügend Unterstützung und Informationen für inklusionswillige Unternehmen zu sorgen sowie schwerbehinderte Menschen gezielt (weiter) zu qualifizieren.

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