Neue EU-Verordnung zum Schutz der Wälder
Auf die Unternehmen in der EU kommt eine neue Verordnung zu: die EUDR. Sie soll dafür sorgen, dass künftig nur noch Waren in Europa gehandelt, verarbeitet und verkauft werden dürfen, für die zuvor keine Wälder vernichtet oder geschädigt wurden.
- Ab dem 30. Dezember 2026 gilt für mittlere und große Unternehmen in der EU, die mit Rohstoffen oder Produkten wie Soja, Ölpalme, Holz, Kakao, Kaffee, Rindfleisch oder Naturkautschuk handeln, sie anbieten oder verarbeiten, die EU-Entwaldungsverordnung. Für Klein- und Kleinstunternehmen gilt sie ab Mitte 2027.
- Die Verordnung verpflichtet die betroffenen Unternehmen, Herkunftsnachweise oder andere Dokumente, die die Rückverfolgbarkeit der Produkte bis zur Anbaufläche sicherstellen, zu erfassen und weiterzugeben.
- Hinzu kommen eine Risikobewertung für die betroffenen Rohstoffe sowie weitere Dokumentationen und Berichtspflichten wie die Abgabe einer Sorgfaltserklärung.
Die Mehrheit der Unternehmen in Deutschland unterstützt die Zielsetzung, hält sie aber für schwer umsetzbar: die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (siehe Kasten unten). Die European Union Deforestation Regulation (EUDR) verfolgt drei Ziele:
- Europäische Konsumgüter sollen nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen.
- Die durch den Verbrauch in der Europäischen Union und die Produktion der betroffenen Rohstoffe verursachten CO2-Emissionen sollen um jährlich mindestens 32 Millionen Tonnen sinken.
- Alle Formen von Entwaldung und Waldschädigung, die durch landwirtschaftliche Expansion entstehen, sollen bekämpft werden.
In der Praxis heißt das, dass mittlere und große Unternehmen in der EU, die mit Rohstoffen oder Produkten wie Soja, Ölpalme, Holz, Kakao, Kaffee, Rindfleisch oder Naturkautschuk handeln, sie anbieten oder verarbeiten, ab dem 30. Dezember 2026 beträchtlichen Aufwand betreiben müssen. Um ihre Lieferketten transparent und überprüfbar zu gestalten, sind sie verpflichtet, Herkunftsnachweise oder andere Dokumente, die die Rückverfolgbarkeit bis zur Anbaufläche sicherstellen, zu erfassen und weiterzugeben.
Die EUDR gilt nicht nur für einzelne Produkte, sondern für jede Charge
Hinzu kommen eine Risikobewertung für die betroffenen Rohstoffe und Waren, die eine Analyse der Entwaldungsrisiken beinhaltet, sowie weitere Dokumentationen und Berichtspflichten wie die Abgabe einer Sorgfaltserklärung. Nur wenn alle Voraussetzungen für jede Charge erfüllt sind, dürfen die betroffenen Güter auf dem europäischen Markt angeboten werden. Wer dagegen verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen. All diese Pflichten gelten ab Mitte 2027 auch für Klein- und Kleinstunternehmen.
Drei von vier Unternehmen geben an, dass die EU-Entwaldungsverordnung sehr schwer oder eher schwer zu erfüllen sei. Die EUDR wird branchenübergreifend als hochkomplex, bürokratisch und in vielen Fällen als praktisch nicht umsetzbar wahrgenommen.
Da die Zeit drängt, hat sich eine Mehrheit der Unternehmen in Deutschland schon mit der EU-Entwaldungsverordnung befasst – dies gilt für 57 Prozent der Firmen mit bis zu 250 Mitarbeitern und für 85 Prozent der Firmen mit mehr Beschäftigten. Die Umsetzung, so zeigt eine IW-Befragung für die IHK Düsseldorf, ist für die betroffenen Betriebe mit substanziellen finanziellen und organisatorischen Aufwänden verbunden:
Mehr als 80 Prozent der hiesigen Unternehmen rechnen damit, dass die Erfüllung der EUDR-Pflichten dem Arbeitspensum von bis zu zwei Vollzeitstellen entspricht.
Als besonders hoch schätzt der Handel, der häufig über eine große Produktpalette verfügt und besonders viele Lieferanten hat, die Aufwände ein.
Befragt nach der Umsetzbarkeit der EU-Verordnung, geben drei von vier Unternehmen an, dass sie sehr schwer oder eher schwer zu erfüllen sei. Die EUDR wird branchenübergreifend als hochkomplex, bürokratisch und in vielen Fällen als praktisch nicht umsetzbar wahrgenommen (Grafik):
Knapp 80 Prozent der Betriebe halten die Verfügbarkeit der erforderlichen Daten – weil etwa internationale Lieferanten die EUDR nicht kennen – sowie die Datenbewältigung für die größten Hürden bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung.
Viele Firmen wünschen sich deshalb mehr Unterstützung – wie Leitfäden mit Praxisbeispielen zur Risikobewertung, Informationen und Schulungen zum EU-Informationssystem oder Infoveranstaltungen zu den allgemeinen Verpflichtungen der EU-Entwaldungsverordnung. Zudem gibt es einen ausgeprägten Wunsch, die Verordnung selbst zu vereinfachen (Grafik):
Die größte Erleichterung aus Sicht der Betriebe wäre die Definition einer Liste von Ländern, für die keine EUDR-Nachweise erforderlich sind.
Solche Listen oder vergleichbare Ausnahmen wurden bereits im Rahmen des deutschen Lieferkettengesetzes diskutiert, sie sind jedoch nicht ohne Weiteres zu etablieren, da sie mit EU-Recht und den Regeln der Welthandelsorganisation kollidieren können.
Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) hat das Ziel, weltweit Entwaldung und Waldschädigungen zu reduzieren, indem sie die betroffenen Unternehmen – wie beispielsweise aus der Papier- oder Lebensmittelindustrie – verpflichtet, ihre Lieferketten transparent und überprüfbar zu gestalten. Ziel ist, dass Produkte, für die keine Entwaldungsfreiheit nachgewiesen werden kann, nicht mehr auf dem EU-Markt verkauft werden dürfen. Die EUDR tritt für mittlere und große Unternehmen in der EU am 30. Dezember 2026 in Kraft, für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt sie ab dem 30. Juni 2027.